Zweifelhafte Reinigungsmittel: Werberegeln bei Biozid-VO nicht für alle gültig
Bist du auch reingefallen auf die „Naturhygiene“-Masche? Oder hast du schon mal ein Reinigungsmittel für ein Biozid gehalten?
Die Tücken der Biozid-VO und die fragwürdige Werbung für Reinigungsmittel
„Nicht jedes Reinigungsmittel ist ein Biozid“, das verkündet der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil und sorgt für Aufsehen in der Reinigungsbranche. Die strengen Werbevorschriften der Biozid-Verordnung (Biozid-VO) greifen nur, wenn das Produkt tatsächlich als Biozid bestimmt ist. Eine Klärung, die vorher wohl so manchem Verbraucher entgangen ist. Beim aktuellen Rechtsstreit zwischen zwei Reinigungsmittelherstellern in Deutschland ging es um die Frage, ob ein beworbenes Produkt tatsächlich den Kriterien eines Biozids entspricht.
„Der Streit um die Definition von Reinigungsmitteln und Bioziden“
„Nicht jedes Reinigungsmittel ist ein Biozid“, so lautet das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), das die Reinigungsbranche aufhorchen lässt. Die Biozid-Verordnung (Biozid-VO) legt strenge Werbevorschriften fest, die jedoch nur für Produkte gelten, die tatsächlich als Biozide bestimmt sind. Diese Klarstellung wirft ein neues Licht auf die Vermarktung und Werbung von Reinigungsmitteln, die bisher von Verbrauchern möglicherweise falsch eingeordnet wurden. In einem aktuellen Fall in Deutschland stand die Frage im Mittelpunkt, ob ein beworbenes Produkt tatsächlich die Kriterien eines Biozids erfüllt. „Biozid hier, Biozid da“ – so mag es den Richtern der Vorinstanzen erschienen sein. Sowohl das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt als auch das Landgericht (LG) Frankfurt fielen auf die scheinbar umweltfreundliche Mischung eines Reinigungsmittels herein und sahen eine klare Verletzung der Werbeverbote der Biozid-VO. Doch der BGH durchkreuzte diese Annahme und hob das Urteil auf. Damit wird der Fall an die Frankfurter Richter zurückverwiesen, um erneut geprüft zu werden. „Die objektive Zweckbestimmung als Biozid muss aus der Aufmachung und Werbung hervorgehen“, betont der BGH. Diese Feststellung wirbelt die Reinigungsindustrie auf, da sie verdeutlicht, dass nicht jedes Reinigungsmittel automatisch als Biozid betrachtet werden kann. Die Entscheidung, ob ein Produkt als Biozid gilt, basiert auf klaren Kriterien, die in der Produktwerbung erkennbar sein müssen. Diese Unterscheidung zwischen Reinigungsmitteln und Bioziden wird nun stärker in den Fokus gerückt, um Verbraucher vor irreführender Werbung zu schützen. „Eine klare Linie in der Produktwerbung ist unerlässlich“, so lautet die Botschaft des BGH an die Reinigungsmittelhersteller. Die Vorschriften der Biozid-VO sind nicht verhandelbar und erfordern eine präzise Darstellung der Zweckbestimmung eines Produkts. Die Verlockung, Reinigungsmittel mit Begriffen wie ‚Naturhygiene‘ oder ’natürlicher Power‘ zu bewerben, birgt nun das Risiko, gegen die Werbevorschriften zu verstoßen. Die Reinigungsbranche steht vor der Herausforderung, ihre Produkte klar und eindeutig zu präsentieren, um den Anforderungen der Biozid-VO gerecht zu werden. „Naturhygiene ist nicht gleich Biozid“, eine Erkenntnis, die die Reinigungsindustrie nun berücksichtigen muss. Die Entscheidung des BGH fordert eine genaue Prüfung und transparente Darstellung der Zweckbestimmung von Reinigungsmitteln. Es geht nicht nur darum, wie ansprechend die Werbung ist, sondern auch darum, ob sie den Hygienestandards entspricht. Diese Lehre könnte einigen Herstellern noch einige „Schmutzflecken“ bereiten und verdeutlicht die Notwendigkeit, die Werberichtlinien der Biozid-VO genau zu beachten.