Tierhalterhaftung bei unveranlasster Notfallbehandlung: AG München fällt wegweisendes Urteil
Du fragst dich, wer haftet, wenn ein Tierhalter keine Notfallbehandlung veranlasst hat? Das AG München hat dazu eine klare Entscheidung getroffen.

Geschäftsführung ohne Auftrag: Tierhalterin zur Zahlung verurteilt
Wird ein erkennbar schwer erkranktes Tier von einem unbekannten Dritten in eine Tierklinik gebracht, so haftet der Tierhalter für die dadurch entstandenen tierärztlichen Notfallbehandlungskosten. Das AG München hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob und inwieweit eine Tierhalterin für die Behandlungskosten ihres Katers in einer Tierklinik aufkommen muss, obwohl sie selbst die tierärztliche Behandlung nicht in Auftrag gegeben hat. Im konkreten Fall hatte die behandelnde Tierklinik die Tierhalterin auf den Ausgleich der Kosten für die tierärztliche Behandlung ihres Katers in Anspruch genommen. Eine unbekannte Person hatte den seit einigen Tagen von Zuhause abgängigen Kater in bewusstlosem Zustand im Stadtgebiet von München aufgefunden und die Tierrettung alarmiert. Diese lieferte den Kater in eine Münchner Tierklinik ein, in der eine tierärztliche Notfallbehandlung stattfand.
Die Entscheidung des AG München
Das Amtsgericht München hat in einem wegweisenden Urteil festgestellt, dass ein Tierhalter für die tierärztlichen Notfallbehandlungskosten haften muss, auch wenn er die Behandlung nicht selbst veranlasst hat. Im konkreten Fall wurde eine Tierhalterin zur Zahlung der Kosten verurteilt, nachdem ihr Kater in bewusstlosem Zustand von einem unbekannten Dritten in eine Tierklinik gebracht wurde. Die Tierhalterin weigerte sich zunächst, die Behandlungskosten zu übernehmen, mit der Begründung, die Tierklinik hätte sie vorher informieren müssen. Das Gericht sah jedoch die Geschäftsführung ohne Auftrag als gegeben an und verpflichtete die Tierhalterin zur Zahlung der entstandenen Kosten.
Die Notfallbehandlung im Interesse der Tierhalterin
Das AG München argumentierte, dass die tierärztliche Versorgung des erkrankten Katers im Interesse der Tierhalterin lag. Gemäß dem Tierschutzgesetz ist es untersagt, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen zuzufügen. Daher erfolgte die Behandlung des Katers objektiv im Interesse der Tierhalterin, da sie dazu beiträgt, das Leiden des Tieres zu lindern und somit dem Tierschutzgedanken entspricht.
Verletzung von Informationspflichten?
Die Tierhalterin argumentierte, dass sie vor der Notfallbehandlung informiert werden hätte müssen. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass die Behandlung als Notfallmaßnahme durchgeführt wurde und daher keine Zeit für eine vorherige Benachrichtigung bestand. Aus diesem Grund sah das Gericht keine Verletzung von Informationspflichten seitens der Tierklinik.
Das Urteil und seine Begründung
Letztendlich entschied das AG München, dass die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag erfüllt waren und die Tierhalterin die Behandlungskosten tragen musste. Das Gericht betonte, dass die Behandlung im Interesse des Tierschutzes und somit auch im Interesse der Tierhalterin durchgeführt wurde. Dieses Urteil verdeutlicht, dass Tierhalter auch für unveranlasste Notfallbehandlungen haften können, wenn sie im Interesse des Tieres notwendig sind. **🌟 Wie siehst Du die Verantwortung von Tierhaltern in solchen Fällen? 🐾** Liebe Leser, was denkst Du über die Entscheidung des AG München in Bezug auf die Haftung von Tierhaltern bei unveranlassten Notfallbehandlungen? Hast Du selbst schon Erfahrungen mit ähnlichen Situationen gemacht oder Fragen dazu? Teile gerne Deine Gedanken und Erfahrungen in den Kommentaren! 🐶✨