S LG Frankenthal: Überschuldeter Nachlass: Anfechtung der Annahme einer Erbschaft wegen Irrtums – § 263 StGB

LG Frankenthal: Überschuldeter Nachlass: Anfechtung der Annahme einer Erbschaft wegen Irrtums

Erbrecht: Anfechtung der Erbschaft wegen Irrtums über den NachlassbestandDie Annahme einer Erbschaft kann eine heikle Angelegenheit sein, denn der Erbe erbt nicht nur die positiven Vermögenswerte, son

Erbrecht: Anfechtung der Erbschaft wegen Irrtums über den Nachlassbestand

Die Annahme einer Erbschaft kann eine heikle Angelegenheit sein, denn der Erbe erbt nicht nur die positiven Vermögenswerte, sondern gegebenenfalls auch die Schulden des Erblassers. Im konkreten Fall hatte ein Sohn die Erbschaft seines Vaters angenommen, ohne über dessen finanzielle Situation informiert zu sein. Die Bestattungskosten, die seine Stiefmutter bezahlt hatte, wurden ihm nach der Bestattung in Rechnung gestellt. Nun hat das Landgericht Frankenthal entschieden, dass der Sohn die Annahme der Erbschaft wegen Irrtums anfechten kann.

Der Sohn hatte keine Kenntnis von den Vermögensverhältnissen und der finanziellen Situation seines Vaters kurz vor seinem Tod. Zudem war er irrtümlich davon ausgegangen, dass die Bestattungskosten nicht zu den von den Erben zu erfüllenden Nachlassverbindlichkeiten gehörten. Da der vorhandene Nachlass für die Begleichung der Bestattungskosten nicht ausreichte, war der Nachlass überschuldet. Diese Überschuldung des Nachlasses berechtigte den Sohn zur Anfechtung der Annahme der Erbschaft wegen Irrtums.

Das Gericht hielt die Einlassung des Sohnes über seine Vorstellung, die Beerdigungskosten gehörten nicht zum Nachlass, für glaubhaft. Es sei nachvollziehbar, dass der Sohn auf die unrichtigen Angaben der Witwe zur Finanzierbarkeit der Bestattungskosten vertraut habe. Das Landgericht Frankenthal entschied somit, dass der Sohn die Bestattungskosten nicht tragen muss.

Es ist wichtig zu beachten, dass nicht nur die Annahme einer Erbschaft, sondern auch deren Ausschlagung gut überlegt sein sollte. Bevor man eine Erbschaft annimmt oder ausschlägt, sollte man sich genauestens über den Bestand des Nachlasses und über die einzelnen Nachlassgegenstände informieren. Eine nachträgliche Anfechtung einer Erbschaftsannahme oder Erbschaftsausschlagung wegen eines Irrtums über den Wert einzelner Nachlassgegenstände ist nämlich nicht möglich. Nur bei einer irrigen Vorstellung über den Bestand des Nachlasses kommt eine Irrtumsanfechtung in Betracht.

In einem ähnlichen Fall hatte eine Erbin die Annahme der Erbschaft ausgeschlagen, da sie annahm, der Nachlass sei überschuldet. Nach dem Verkauf eines zum Nachlass gehörenden Hausgrundstücks stellte sich jedoch heraus, dass der Verkaufserlös deutlich höher war als die Nachlassverbindlichkeiten. Die Enkelin focht ihre Erbausschlagung wegen Irrtums an, jedoch bewertete das Oberlandesgericht Zweibrücken die Anfechtung als unwirksam. Die Enkelin hatte lediglich eine irrige Vorstellung über den Wert des Hausgrundstücks gehabt, was jedoch einen unbeachtlichen Motivirrtum darstellt.

Es ist also entscheidend, ob es sich bei einem Irrtum um den Bestand des Nachlasses oder um den Wert einzelner Nachlassgegenstände handelt. Irrt sich ein Erbe bei der Ausschlagung der Erbschaft über das Vorhandensein eines erheblichen Bankguthabens des Erblassers, so handelt es sich um einen Irrtum über den Bestand des Nachlasses, der zur wirksamen Anfechtung berechtigt.

Es ist zu beachten, dass die Anfechtung der Erbschaft binnen 6 Wochen nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes erfolgen muss.

Quelle:

– Haufe Online Redaktion

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