Kein Arbeitsunfall bei vorbereitender Teilnahme an Voltigierstunde – Analyse und Urteil des LSG Baden-Württemberg
Im Fokus steht der Fall einer Mutter, die sich bei einer vorbereitenden Teilnahme an einer Voltigierstunde verletzte. Erfahre, warum das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied, dass es sich dabei nicht um einen Arbeitsunfall handelte.

Die umstrittene Definition von Wie-Beschäftigung und ihre Auswirkungen auf die Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung schützt Beschäftigte vor Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Doch auch bei sogenannten Wie-Beschäftigungen besteht Versicherungsschutz. Ein konkretes Beispiel hierfür war der Fall einer Mutter, die sich bei einer vorbereitenden Voltigierstunde verletzte.
Die Teilnahme an der Voltigierstunde als Wie-Beschäftigung
In dem vorliegenden Fall begleitete die Klägerin die Übungsleiterin ihrer Tochter, um sich mit den Übungen vertraut zu machen. Dabei entschied sie sich freiwillig, an den Aufwärmübungen teilzunehmen. Es war ihre eigene Entscheidung, sich aktiv an der Dehnübung zu beteiligen, bei der sie sich letztendlich am Knie verletzte und ärztlich behandelt werden musste. Diese Handlung wurde als eine Art "Wie-Beschäftigung" betrachtet, da sie nicht als reguläre Beschäftigte agierte, sondern lediglich Einblicke in die Tätigkeiten eines Eltern-Helfers gewinnen wollte.
Ablehnung der Berufsgenossenschaft und Gerichtsurteile
Trotz der Teilnahme an der Voltigierstunde und der Verletzung während dieser Tätigkeit lehnte die Berufsgenossenschaft die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Nach einem erfolgreichen ersten Urteil vor dem Sozialgericht wurde dieses jedoch vom LSG Baden-Württemberg aufgehoben. Das Gericht argumentierte, dass die Klägerin keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit ausgeführt hatte, was die Anerkennung als Arbeitsunfall ausschloss.
Kriterien für Wie-Beschäftigung und Bewertung des Falls
Eine Wie-Beschäftigung erfordert, dass eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert für ein fremdes Unternehmen erbracht wird. Im vorliegenden Fall fehlte es jedoch an dieser Voraussetzung, da die Klägerin lediglich aus eigenem Interesse an der Voltigierstunde teilnahm, ohne eine wirtschaftlich relevante Leistung zu erbringen. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Klägerin nicht in einer versicherten Tätigkeit handelte und somit kein Anspruch auf Unfallversicherung bestand.
Wertung des Eigeninteresses des Reitvereins
Obwohl das Engagement der Klägerin für den Reitverein einen gewissen Wert hatte, wurde dies nicht als wirtschaftlich relevante Tätigkeit eingestuft. Das Gericht betonte, dass die Klägerin nicht in einer versicherten Wie-Beschäftigung agierte, da ihr Handeln primär durch persönliches Interesse an der Tätigkeit motiviert war und nicht durch einen direkten wirtschaftlichen Nutzen für das Unternehmen. Fazit: 🤔 Lieber Leser, nachdem wir uns durch die feinen Details dieses Falls gearbeitet haben, wird deutlich, wie subtil die Unterschiede bei der Definition von Wie-Beschäftigungen sein können und welche Auswirkungen sie auf den Versicherungsschutz haben. Was denkst du über die Abgrenzung zwischen persönlichem Interesse und wirtschaftlichem Wert in solchen Fällen? Hast du selbst schon Erfahrungen mit ähnlichen Situationen gemacht? Teile deine Gedanken und Erfahrungen gerne in den Kommentaren! 🌟🤗👩💼