S FG Baden-Württemberg: Verkürzung der Beteiligungskette – § 263 StGB

FG Baden-Württemberg: Verkürzung der Beteiligungskette

Werner Becker Dipl.-Finanzwirt, Steuerberater, Namborn Bild: fotogestoeber – stock.adobe.com Gehört zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von 10 Jahren der Gesellschafterbestand so, dass mindestens 90 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies nach § 1 Abs. 2b Satz 1 GrEStG als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Kapitalgesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Vor dem FG Baden-Württemberg wurde folgender Fall verhandelt: Im Eigentum der Klägerin, der A GmbH, befindet sich Grundbesitz. An der Klägerin war zunächst die D GmbH zu 100 % beteiligt. Alleinige Gesellschafterin der D GmbH ist die F GmbH. Mit notariell beurkundetem Vertrag veräußerte die D GmbH sämtliche Geschäftsanteile an der Klägerin an die F GmbH und trat diese mit Wirkung zum 1.1.2022 ab. Das Finanzamt setzte daraufhin gegenüber der Klägerin nach § 1 Abs. 2b GrEStG Grunderwerbsteuer fest. Verkauf und die Übertragung aller Geschäftsanteile Nach der erfolglosen Durchführung des Einspruchsverfahrens hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht geltend, der Verkauf und die Übertragung aller Geschäftsanteile an einer grundbesitzenden GmbH durch die Gesellschafterin (Muttergesellschaft) auf deren Gesellschafterin (Großmuttergesellschaft) sei als sogenannte „Verkürzung der Beteiligungskette“ nicht tatbestandsmäßig nach § 1 Abs. 2b GrEStG. Die bereits mittelbar über eine weitere Kapitalgesellschaft (Muttergesellschaft) an der grundbesitzenden Kapitalgesellschaft zu 100 % beteiligte Person (Großmuttergesellschaft) sei nicht Neugesellschafter, sondern Altgesellschafter.Das FG hat dem Finanzamt recht gegeben und entschieden, dass der (unmittelbare) Erwerb von 100 % der Geschäftsanteile an der grundbesitzenden Klägerin durch die F GmbH nach § 1 Abs. 2b Satz 1 GrEStG der Besteuerung unterliegt. Verkürzung der Beteiligungskette Ursprünglich ist die D GmbH zu 100 % unmittelbare Altgesellschafterin der Klägerin gewesen. Durch die Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile auf die F GmbH ist nunmehr diese neue Alleingesellschafterin der Klägerin geworden und mithin als Neugesellschafterin im Sinne des § 1 Abs. 2b GrEStG anzusehen. Es liegt ein unmittelbarer Gesellschafterwechsel vor, für den § 1 Abs. 2b Satz 1 GrEStG das Vorliegen eines auf Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Kapitalgesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft fingiert.Nichts anderes ergibt sich im Hinblick darauf, dass die F GmbH bereits über die D GmbH mittelbar zu 100 % an der Klägerin beteiligt gewesen ist, im Zuge des Anteilsübertragungsvertrags also lediglich die Beteiligungskette verkürzt wurde. Liegt eine unmittelbare Änderung im Gesellschafterbestand vor, spielen die mittelbaren Beteiligungsverhältnisse für die Frage der Tatbestandsmäßigkeit des Vorgangs keine Rolle. Diese müssen dann nicht mehr geprüft werden. window.Ads_BA_pagetype = „detail“; Regelung des § 1 Abs. 2b GrEStG Zudem besteht für eine Auslegung dahingehend, dass die F GmbH mit Blick auf die zuvor bestehende mittelbare Beteiligung als Altgesellschafterin anzusehen ist, sodass der Erwerb der 100%igen unmittelbaren Beteiligung nicht dem Tatbestand des § 1 Abs. 2b Satz 1 GrEStG unterfällt, kein Raum. Dass der Gesetzgeber nach der Regelung des § 1 Abs. 2b GrEStG im Streitfall die F GmbH als Neugesellschafterin behandeln wollte, ergibt sich aus den Regelungen des § 1 Abs. 2b Sätze 3–5 GrEStG. Denn nach § 1 Abs. 2b Satz 4 GrEStG gilt eine unmittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft in vollem Umfang als neue Gesellschafterin, wenn an ihr mindestens 90 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Wenn aber der Wechsel der an der unmittelbar beteiligten Kapitalgesellschaft beteiligten Gesellschafter zur Neugesellschaftereigenschaft der unmittelbar beteiligten Kapitalgesellschaft führt, wäre es widersinnig, dies für den unmittelbaren Gesellschafterwechsel an der grundbesitzenden Kapitalgesellschaft selbst nicht anzunehmen. Revision beim BFH Die Klägerin hat die vom FG zugelassene Revision eingelegt, Az beim BFH II R 24/24. Der BFH wird nun über die Frage entscheiden müssen, ob eine die Verkürzung der Beteiligungskette den Tatbestand des § 1 Abs. 2b GrEStG erfüllt. In vergleichbaren Einspruchsverfahren greift nunmehr die gesetzliche Verfahrensruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO (sogenante Zwangsruhe).FG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.4.2024, 5 K 2022/23 Schlagworte zum Thema:  Grunderwerbsteuer, Beteiligung window.addEventListener(‚load‘, function () { if (localStorage.getItem(„pega_profiling_consent“) === „true“) { require([‚lib/hg.pegaHandler‘], function () { var settings = new PegaSettings(„https://chrhfv-hamark-prod1.pegacloud.net/prweb/PRRestService/PegaMKTContainer/V3/Container“, „https://chrhfv-hamark-prod1.pegacloud.net/prweb/PRRestService/PegaMKTContainer/V3/CaptureResponse“, „https://chrhfv-hamark-prod1-decisionhub.pegacloud.net/prweb/PRRestService/PegaMKTContainer/V3/Container“, „https://chrhfv-hamark-prod1-decisionhub.pegacloud.net/prweb/PRRestService/PegaMKTContainer/V3/CaptureResponse“, „FreeContentPlacement“, „NBACOS“, „“, „HauCDH“); var portalInfo = new PagePortalInfo(„Recht“, „Wirtschaftsrecht“, false, true, „News“); hg.pegaHandler().initFreeContent(settings, portalInfo, „Grunderwerbsteuer&Beteiligung“); hg.pegaHandler().initFreeContentSticky(settings, portalInfo, „Grunderwerbsteuer&Beteiligung“); }); } else if(localStorage.getItem(„pega_cookie_warning_discarded“) !== „true“) { require([‚lib/hg.pegaHandler‘], function () { hg.pegaHandler().initFallbackStickyBox(„tAQwdIR_y“); }); } }); Produktempfehlung Zum Shop window.addEventListener(‚DOMContentLoaded‘, function () { if (localStorage.getItem(„pega_consent“) === „true“) { var element = document.getElementById(„prod-box-main-container“); element.classList.remove(„hidden“); } }); Meistgelesene Beiträge Wie kann die Verjährung verhindert werden? 1.784 Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim? 1.358 2 Brief- und Fernmelde-/ Kommunikationsgeheimnis: Was ist erlaubt, was strafbar? 1.051 Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch 964 Gerichtliche Ladungen richtig lesen und verstehen 927 BGH erlaubt ausnahmsweise Korrektur zulasten des Mieters trotz Fristablauf 914 Italienische Bußgeldwelle trifft deutsche Autofahrer 888 Klagerücknahme oder Erledigungserklärung? 871 Welche Streu- und Räumpflichten bestehen für Parkplätze? 741 Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde 684 Neueste Beiträge Geschäftsaufgabe und Überbrückungshilfen: Herausforderungen und rechtliche Risiken 15.01.2025 Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern 14.01.2025 Seit dem 1.11.2024 gelten neue Meldepflichten für wirtschaftlich Berechtigte in China 13.01.2025 Bürokratieentlastungsgesetz IV schafft Meldepflicht in Beherbergungsstätten für deutsche Gäste ab 10.01.2025 Cyberangriff: Wer kommt für den Schaden auf? 07.01.2025 900.000 EUR Bußgeld, weil Daten nicht gelöscht wurden 31.12.2024 Zulässigkeit von Hinauskündigungsklauseln in Form einer Vesting-Regelung bei Start-ups 30.12.2024 Rechtsunsicherheit für die Kundenanlage 17.12.2024 Die Verordnung über das Verbot von Produkten, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden 11.12.2024 Änderungen des Energiewirtschaftsrechts – Was kommt noch nach dem Ampel-Aus? 10.12.2024 0 Kommentare zum Artikel Jetzt kommentieren Um einen Kommentar zu schreiben, melden Sie sich bitte an. 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Mit der modernen Kanzleisoftware für Windows, Mac und Linux – auch in der Cloud – nutzen Sie die Vorteile der Digitalisierung für Ihre Kanzlei. Weiter BFH: Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft Für die Beurteilung der Frage, ob eine unmittelbar an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligte Kapitalgesellschaft als neue Gesellschafterin im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 4 GrEStG gilt, weil an ihr mindestens 90% der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen, ist nur auf die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft abzustellen. Eine zuvor bereits bestehende Beteiligung des neuen Gesellschafters der Kapitalgesellschaft an der grundbesitzenden Personengesellschaft ist unerheblich. Weiter Optimal gestaltet: Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis Im Fokus des Buches stehen die Gestaltung des gesamten Schiedsverfahrens, ​in der Praxis auftretende Probleme, ​Anforderungen an die Vertragsestaltung sowie praktikable Lösungen. Konkrete Handlungsanweisungen und Formulierungsvorschläge unterstützen die Parteien bei der praktischen Umsetzung. ​ Weiter Verkürzung der Beteiligungskette nach § 1 Abs. 2b GrEStG   Leitsatz Gehört zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von 10 Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 90 % der Anteile der Gesellschaft auf neue … mehr 4 Wochen testen Bild: Haufe Online Redaktion Newsletter Recht – Wirtschaftsrecht Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:• Handels- und Gesellschaftsrecht • Gewerblicher Rechtsschutz • Vertriebsrecht Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein. Hiermit bestätige ich, dass ich die AGB und die Datenschutzerklärung gelesen habe und mit ihnen einverstanden bin. 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