EuGH-Urteil: Einwilligungspflicht beim Online-Verkauf apothekenpflichtiger Arzneimittel
Immer mehr Apotheken verlagern ihr Geschäft ins Internet. Doch was bedeutet das für die Einwilligung der Kunden bei der Verarbeitung ihrer Gesundheitsdaten? Erfahre hier, wie der EuGH diese Frage beantwortet hat.

Rechtslage und Verantwortung bei der Verarbeitung von Gesundheitsdaten
Der Verkauf apothekenpflichtiger Arzneimittel über das Internet erfordert die ausdrückliche Einwilligung der Kunden in die Verarbeitung ihrer Gesundheitsdaten, selbst bei nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten.
DSGVO-Verletzungen sind abmahnbar
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat klargestellt, dass Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) abmahnfähig sind. Das bedeutet, dass Mitbewerber rechtlich gegen Verkäufer vorgehen können, die gegen die DSGVO verstoßen. Diese Entscheidung stärkt die Rechte der betroffenen Personen und trägt dazu bei, ihre Daten zu schützen. Durch die Möglichkeit von Mitbewerbern, gegen Verstöße vorzugehen, wird die Einhaltung der DSGVO effektiver überwacht und zahlreiche Verstöße können verhindert werden.
Ausdrückliche Einwilligung des Kunden notwendig
Der EuGH hat entschieden, dass die Daten, die Kunden bei der Onlinebestellung von apothekenpflichtigen Arzneimitteln eingeben, als Gesundheitsdaten gemäß der DSGVO gelten. Selbst bei nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten können diese Daten Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand der Kunden zulassen. Daher ist eine klare und ausdrückliche Einwilligung der Kunden in die Verarbeitung dieser sensiblen Daten unerlässlich. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des Schutzes von Gesundheitsdaten, auch im Online-Verkaufsbereich.
Klärung durch den EuGH
Der deutsche Bundesgerichtshof hat den EuGH um Klarstellung gebeten, ob nationale Rechtsvorschriften mit den Regelungen der DSGVO im Einklang stehen. Dabei geht es insbesondere um die Definition von Gesundheitsdaten im Kontext des Onlineverkaufs von Arzneimitteln. Der EuGH muss entscheiden, ob die nationalen Regelungen den Schutz der Gesundheitsdaten der Kunden angemessen gewährleisten und ob die Einwilligung zur Datenverarbeitung transparent und wirksam erfolgt.
Konsequenzen für Apothekenbetreiber
Das Urteil des EuGH hat klargestellt, dass Apothekenbetreiber verpflichtet sind, ihre Kunden transparent über die Verarbeitung ihrer Gesundheitsdaten zu informieren. Selbst bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist die ausdrückliche Einwilligung der Kunden erforderlich. Diese Entscheidung stellt sicher, dass der Datenschutz und die Einwilligung der Kunden auch im digitalen Gesundheitsbereich gewahrt bleiben und verdeutlicht die Verantwortung der Apothekenbetreiber im Umgang mit sensiblen Daten.
Fazit und Ausblick: Wie beeinflusst das EuGH-Urteil den Online-Verkauf von Arzneimitteln?
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