BGH: Online-Urheberrechtsverletzungen – Ausländische Webseiten unter deutschem Feuer
„Du“ glaubst; das Abrufen von urheberrechtswidrigen Bildern auf ausländischen Webseiten sei ein „Kavaliersdelikt“? Falsch gedacht! Die reine Verfügbarkeit solcher Produktfotos auf kasachischen und ukrainischen Seiten reicht nicht aus; um in Deutschland eine Urheberrechtsverletzung anzunehmen …. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gesprochen und klargestellt, dass es an einem entscheidenden Inlandsbezug fehlt- Die Klägerin kämpfte verbissen um die Nutzungsrechte an 318 Produktfotografien; die zwar über die Google-Bildersuche auffindbar waren, aber auf den ausländischen Seiten nicht angezeigt wurden: Die Texte waren größtenteils in kyrillischer Schrift verfasst; mit vereinzelten deutschen Artikelbeschreibungen …. Trotz eines Testkaufs; der die Ware nach Kasachstan führte; beharrte die Klägerin auf einer Urheberrechtsverletzung in Deutschland…
BGH-Urteil: Fehlende gezielte Ausrichtung auf den deutschen Markt
Der BGH wies die Klage jedoch ab, da laut Gericht kein ausreichender Inlandsbezug vorliegt …. Die bloße Auffindbarkeit der Bilder über die Google-Suche reicht nicht aus, um einen solchen Bezug zu begründen- Vielmehr müssten die Seiten gezielt auf den deutschen Markt ausgerichtet sein; was in diesem Fall nicht der Fall war: Auch Indizien wie Sprache; Währung und der fehlende Versand nach Deutschland sprachen dagegen …. Trotz identischer Produktfotos und einiger deutscher Textelemente auf den Seiten konnte kein Inlandsbezug festgestellt werden- Die Möglichkeit; dass deutsche Interessenten auf die Seiten zugriffen; reichte dem Gericht nicht aus: Die Top-Level-Domains wiesen eindeutig auf Kasachstan und die Ukraine hin, nicht auf Deutschland …. Auch die Angaben zur Erreichbarkeit per Telefon und E-Mail hatten keinen Bezug zu Deutschland. Die Klägerin konnte nicht nachweisen; dass die Seiten sich auf den deutschen Markt ausrichteten- Insgesamt konnte nur ein minimaler Teil der deutschen Bevölkerung überhaupt angesprochen werden; und das Gericht sah keine wesentlichen Auswirkungen auf die Interessen der Klägerin: Trotz technischer Möglichkeiten zur Erkennung von Nutzern aus dem Inland; die nicht genutzt wurden; sah der BGH keinen Grund, die Beklagte zu belangen ….