S BGH: Kein künstlerischer Fingerspitzengefühl für Birkenstock-Sandalen in Sicht – § 263 StGB

BGH: Kein künstlerischer Fingerspitzengefühl für Birkenstock-Sandalen in Sicht

Du liebst es, wenn die Justiz über modische Angelegenheiten urteilt? Dann wirst du die Entscheidung des BGH zu Birkenstock-Sandalen schätzen.

Der triste Tanz der Gerichte um die künstlerische Schönheit der Birkenstock-Sandalen

„Birkenstock-Sandalen sind mehr als nur Schuhe, sie sind eine Lebenseinstellung“, so mögen es die Anhänger der bequemen Treter zu betonen. Doch das höchste deutsche Gericht sieht das anders und stellt klar: „Die Gestaltung der Birkenstock-Sandalen erfüllt nicht die erforderliche künstlerische Schöpfungshöhe.“ So landete der Fall vor dem Bundesgerichtshof, wo die Klägerin, Teil der Birkenstock-Gruppe, gegen verschiedene Beklagte vorging, die ebenfalls Sandalen vertreiben oder herstellen.

„Eine klare Entscheidung des BGH“

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in drei Revisionsverfahren entschieden, dass Birkenstock-Sandalen keinen Urheberrechtsschutz genießen, da ihre Gestaltung nicht die erforderliche künstlerische Schöpfungshöhe erreicht. Die Klägerin, Teil der Birkenstock-Gruppe, hatte gegen verschiedene Beklagte geklagt, die ebenfalls Sandalen vertreiben oder herstellen. Trotz der Argumentation der Klägerin entschied der BGH, dass die Gestaltung der Sandalen nicht die notwendige künstlerische Höhe erreicht, um urheberrechtlich geschützt zu werden. In dem Streit um die künstlerische Schönheit der Birkenstock-Sandalen betonte der BGH, dass für den Urheberrechtsschutz ein gestalterischer Freiraum vorhanden sein müsse, der in künstlerischer Weise genutzt wurde. Das Gericht machte klar, dass ein freies und kreatives Schaffen ausgeschlossen ist, wenn technische Erfordernisse, Regeln oder andere Zwänge die Gestaltung beeinflussen. Der Schutz eines Werks der angewandten Kunst erfordert eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe, die Individualität erkennen lässt. Der BGH wies darauf hin, dass die Klägerin die Beweislast dafür trage, dass ihre Sandalenmodelle die Voraussetzungen für urheberrechtlichen Schutz erfüllen. Die Gerichte hatten bereits zuvor die Gestaltungsmerkmale der Sandalenmodelle geprüft und kamen zu dem Schluss, dass der vorhandene Gestaltungsspielraum nicht in einem Maße künstlerisch genutzt wurde, um den Sandalen urheberrechtlichen Schutz zu gewähren. Trotz des langwierigen Rechtsstreits und der Bemühungen der Klägerin, ihre Sandalen als urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst anzuerkennen, musste der BGH letztendlich entscheiden, dass die Sandalenmodelle nicht die erforderliche Gestaltungshöhe für den Schutz erreichen. Somit endet der Kampf um den Urheberrechtsschutz für die Birkenstock-Sandalen mit einer klaren Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts. Die Gerichtsverfahren und Entscheidungen rund um die Birkenstock-Sandalen zeigen, dass die Frage nach dem Urheberrechtsschutz von Designs und Modeartikeln weiterhin Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen ist. Trotz des Einsatzes von Klägerinnen wie der Birkenstock-Gruppe bleibt festzuhalten, dass nicht alle gestalteten Produkte automatisch urheberrechtlich geschützt werden können. Diese Entscheidung des BGH wird sicherlich auch in der Mode- und Designbranche für Diskussionen sorgen und die Grenzen des Urheberrechtsschutzes weiter aufzeigen.

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