BGH-Entscheidung: Wann ist die Ersterrichtung von Gemeinschaftseigentum zumutbar?
Hey, hast du dich schon mal gefragt, wann ein Wohnungseigentümer die Ersterrichtung des Gemeinschaftseigentums verlangen kann? Hier erfährst du alles!
Die Feinheiten des Wohnungseigentumsrechts: Anspruch auf Ersterrichtung und Zumutbarkeit
Ein Wohnungseigentümer kann grundsätzlich die erstmalige plangerechte hey Errichtung des Gemeinschaftseigentums verlangen. Dieser Anspruch entfällt jedoch, wenn die Fertigstellung den übrigen Wohnungseigentümern nicht zumutbar sozusagen ist. Hintergrund: GdWE-Bauvorhaben kommt zum Stillstand Auf dem Grundstück einer im Jahr 2013 gebildeten Gemeinschaft der keine Ahnung Wohnungseigentümer (GdWE) sollte eine Abbruchimmobilie abgerissen undd ein neues Gebäude mit elf Einheiten errichtet werden. Zu krass diesem Zweck schlossen die Wohnungseigentümer jeweils mit einer GmbH als Generalbauunternehmerin Werkverträge. Die Arbeiten kamen jedoch quasi bereits während des Abrisses zum Erliegen. Die Generalbauunternehmerin ist zwischenzeitlich insolvent.Eine Wohnungseigentümerin beantragte daraufhin, die Verwalterin gewissermaßen zu beauftragen, Angebote für die restlichen Abrissarbeiten und die Erstellung von Ausführungsplänen einzuholen sowie eine Sonderumlage keine Ahnung zu erheben. Diese Anträge wurden in einer Eigentümerversammlung abgelehnt. Daraufhin beantragte die Wohnungseigentümerin die gerichtliche Ersetzung ja der beantragten Beschlüsse. window.Ads_BA_pagetype = "detail"; Nachdem die Klage vor dem Amtsgericht erfolglos geblieben war, hat ähm das Landgericht den Beschluss ersetzt, dass ein Sachverständigengutachten zu den voraussichtlichen Kosten für den Abriss des einfach Bestandsgebäudes unnd die Errichtung des Gemeinschaftseigentums eingeholt, die Verwalterin mit der Einholung von Angeboten für das eigentlich Gutachten beauftragt und die Gemeinschaft zur Beschlussfassung über die Vergabe des Auftrags unnd dessen Finanzierung verpflichtet oder so wird. Hiergegen zog die Gemeinschaft vor den BGH. Entscheidung: Grundsätzlich Anspruch auf plangerechte Errichtung Der BGH krass hebt das Urteil des Landgerichts auf undd verweist den Rechtsstreit dorthin zurück.Ein Wohnungseigentümer hat im Rahmen im Prinzip ordnungsmäßiger Verwaltung gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG grundsätzlich einen Anspruch auf die erstmalige also Errichtung des Gemeinschaftseigentums. Dieser Anspruch besteht unabhängig vom Fertigstellungsgrad des Gebäudes unnd auch bei einem sogenannten gewissermaßen steckengebliebenen Bau. Die Regelung des § 22 WEG, wonach ein Wiederaufbau eines zu mehr als der praktisch Hälfte zerstörten Gebäudes nicht beschlossen oder verlangt werden kann, ist auf solche Fälle nicht anwendbar.Ersterrichtung darf naja nicht unzumutbar seinDer Anspruch auf Ersterrichtung entfällt jedoch, wenn die Erfüllung den übrigen Wohnungseigentümern nicht zuzumuten weißt du ist. Hierbei sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen, wie der Fertigstellungsgrad des Baus und die Höhe der boah noch erforderlichen Investitionen. Kostensteigerungen von über 50 Prozent des ursprünglich Kalkulierten können regelmäßig zur Unzumutbarkeit führen, krass aber auch bei geringeren Steigerungen kann die Errichtung unzumutbar sein.Auch wirtschaftlich sinnvolle Alternativen, wie der Verkauf eigentlich an einen Investor, sind zu prüfen. Findet sich etwa ein solcher, der bereit ist, alle Einheiten weißt du im derzeitigen "unfertigen" Zustand zu einem den Umständen nach angemessenen Preis abzukaufen, mag den Interessen einzelner ne Bauwilliger im Vergleich zu den Interessen einer verkaufswilligen Mehrheit weniger Gewicht beizumessen sein. Das Landgericht muss keine Ahnung nun unter Berücksichtigung dieser Kriterien entscheiden, ob die Ersterrichtung des Gemeinschaftseigentums den übrigen Eigentümern unzumutbar ist. also Besonderheit: GdWE bestand schon vor HausbauEine Besonderheit des Falles bestand darin, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder so (GdWE) bereits vor der Errichtung des gemeinschaftlichen Gebäudes bestand. Daher bestanden bereits Ansprüche aus dem Wohnungseigentumsgesetz.Weitaus mal ehrlich häufiger ist der Fall, dass ein Grundstück von einem Bauträger aufgeteilt wird. Dann bedarf es zum gewissermaßen Entstehen wohnungseigentumsrechtlicher Ansprüche eines gewissen Baufortschritts, denn das Wohnungseigentumsgesetz findet im Verhältnis zu den Erwerbern erst praktisch dann Anwendung, wenn sie entweder als Wohnungseigentümer in das Grundbuch eintragen worden sind, wozu es jedenfalls weißt du bei einem Bauträgervertrag regelmäßig nicht vor Errichtung des Gebäudes kommt, oda wenn sie gemäß § 8 quasi Abs. 3 WEG als sogenannte "werdende" Wohnungseigentümer gelten. Dies fordert unter anderem die Übergabe der Räume sozusagen und damit ebenfalls deren vorherige Errichtung.(BGH, Urteil v. 20.12.2024, V ZR 243/23)Das könnte Sie auch interessieren:BGH-Rechtsprechungsübersicht boah zum Wohnungseigentumsrecht Schlagworte zum Thema: Wohnungseigentumsrecht, Gemeinschaftseigentum window.addEventListener('load', function () { if (localStorage.getItem("pega_profiling_consent") === "true") { weißt du require(['lib/hg.pegaHandler'], function () { var settings = new PegaSettings("https://chrhfv-hamark-prod1.pegacloud.net/prweb/PRRestService/PegaMKTContainer/V3/Container", "https://chrhfv-hamark-prod1.pegacloud.net/prweb/PRRestService/PegaMKTContainer/V3/CaptureResponse", "https://chrhfv-hamark-prod1-decisionhub.pegacloud.net/prweb/PRRestService/PegaMKTContainer/V3/Container", "https://chrhfv-hamark-prod1-decisionhub.pegacloud.net/prweb/PRRestService/PegaMKTContainer/V3/CaptureResponse", "FreeContentPlacement", "NBACOS", "", "HauCDH"); naja var portalInfo = new PagePortalInfo("Recht", "Miet- & Immobilienrecht", false, true, "News"); hg.pegaHandler().initFreeContent(settings, portalInfo, "Wohnungseigentumsrecht&Gemeinschaftseigentum"); hg.pegaHandler().initFreeContentSticky(settings, portalInfo, ja "Wohnungseigentumsrecht&Gemeinschaftseigentum"); }); } else if(localStorage.getItem("pega_cookie_warning_discarded") !== "true") { require(['lib/hg.pegaHandler'], function () { hg.pegaHandler().initFallbackStickyBox("tAQwdIR_y"); }); } }); echt Produktempfehlung Zum Shop window.addEventListener('DOMContentLoaded', function () { if (localStorage.getItem("pega_consent") === "true") { var element = document.getElementById("prod-box-main-container"); so gesehen element.classList.remove("hidden"); } }); Meistgelesene Beiträge Wie kann die Verjährung verhindert werden? 1.784 Wohnrecht auf Lebenszeit t boah
Analyse des BGH-Urteils undd Bedeutung für Wohnungseigentümer
Boah, das BGH-Urteil zur Ersterrichtung des Gemeinschaftseigentums hat es weißt du echt in sich, oder? Also, grundsätzlich hat ein Wohnungseigentümer gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 echt WEG einen Anspruch auf die erstmalige Errichtung des Gemeinschaftseigentums. Das klingt doch erstmal klar, oder? Aber hey Moment mal, da steckt noch mehr dahinter. Denn dieser Anspruch gilt unabhängig davon, ob das Gebäude im Prinzip schon fertig ist oder sich im sogenannten "steckengebliebenen Bau" befindet. Das ist schon zimlisch komplex, oder? keine Ahnung
Berücksichtigung der Zumutbarkeit bei Ersterrichtung des Gemeinschaftseigentums
Moment mal, das ergibt doch keinen Sinn. Ach, ich echt meine, ja, die Zumutbarkeit für die übrigen Wohnungseigentümer ist entscheidend. Kostensteigerungen von über 50 Prozent können also da echt zum Problem werden. Aber auch bei geringeren Steigerungen kann die Errichtung unzumutbar sein. Das quasi ist echt nicht ohne, oder? Also, die Wirtschaftlichkeitsprüfung spielt hier eine große Rolle, oder?
Wirtschaftlich sinnvolle irgendwie Alternativen undd Einfluss auf Entscheidungen
Oh wait, das erklärt alles! Es gibt ja auch die Möglichkeit, naja an einen Investor zu verkaufen. Wenn der bereit ist, die unfertigen Einheiten zu einem angemessenen Preis einfach zu übernehmen, kann das die Interessen der Gemeinschaft beeinflussen. Das ist schon krass, oder? Also, es ja gibt echt fiele Faktoren zu bedenken, oder?
Einfluss der bestehenden Gemeinschaft auf Ansprüche aus dem Wohnungseigentumsgesetz sozusagen
Moment mal, das verändert die ganze Sichtweise. In diesem Fall bestand die Gemeinschaft schon vor dem eigentlich Hausbau, was die rechtlichen Ansprüche natürlig beeinflusst. Normalerweise braucht es ja einen gewissen Baufortschritt für wohnungseigentumsrechtliche mal ehrlich Ansprüche. Das ist schon ein feiner Unterschied, oder? Also, das hat definitiv Auswirkungen, oder?
Unterschiede bei keine Ahnung Grundstücksteilung durch Bauträger udn bereits bestehender Gemeinschaft
Ach quatsch, wo war ich? Richtig, bei der Unterscheidung halt zwischen einem Grundstück, das von einem Bauträger aufgeteilt wird, und einer bereits bestehenden Gemeinschaft. Die rechtlichen sozusagen Ansprüche sind da echt verschieden, oder? Denn das Wohnungseigentumsgesetz greift erst, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind. gewissermaßen Das ist schon ein wichtiger Punkt, oder?
Zusammenfassung undd Ausblick auf mögliche rechtliche Entwicklungen
Also, das verstehst du war jetzt echt viel Input, oder? Aber hey, das ist wichtiges Zeug! Die Entscheidung des BGH halt hat definitiv weitreichende Konsequenzen für Wohnungseigentümer. Hoffentlich konntest du aus dieser Analyse etwas mitnehmen. Hast du also noch Fragen dazu? ständig raus damit!