AG Frankfurt a.M.: Bei Videos mit beleidigendem Inhalt können Streaming-Einnahmen strafrechtlich eingezogen werden
AG Frankfurt a.M.: Bei Videos mit beleidigendem Inhalt können Streaming-Einnahmen strafrechtlich eingezogen werden 23. April 2025 Beleidigt ein Künstler Dritte in einem Musik-Video, dürfen daraus erzielte Streaming-Einnahmen strafrechtlich eingezogen werden.Werden in einem Online-Video beleidigende Inhalte geteilt, können die daraus erzielten Streaming-Einnahmen (hier: TuneCore und PayPal-Spenden) strafrechtlich eingezogen werden (AG Frankfurt a.M., Urt. v. 09.08.2024 – Az.: 916 DS 6443 Js 211140/23).Der angeklagte Musiker veröffentlichte ein Musikvideo mit politischen Botschaften, das wie ein Wahlwerbespot einer Partei inszeniert war. In dem Video beschimpfte er unter anderem zwei Bundesminister namentlich mit massiven Beleidigungen wie “Stricher” und “Fotze”.Die betroffenen Politiker wurden mit Namen und Bild eingeblendet. Das Video wurde auf Plattformen wie YouTube, Spotify, Facebook und Telegram millionenfach angeklickt.Der Musiker erzielte damit sowohl Einnahmen über den Musikvertrieb TuneCore als auch durch Spenden über ein PayPal-Konto iHv. 1322,83 EUR.Das AG Frankfurt a.M. verurteilte den Musiker wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15 EUR und ordnete zudem die Einziehung der erzielten Streaming-Einnahmen an.Das Gericht stufte die verwendeten Begriffe als grob ehrverletzend ein. Auch wenn das Video künstlerisch gestaltet sei, seien die Aussagen gezielt beleidigend und nicht von der Meinungs- oder Kunstfreiheit gedeckt. Besonderes Gewicht wurde der Tatsache beigemessen, dass die Beleidigungen geplant und öffentlichkeitswirksam verbreitet wurden.Die Einnahmen aus dem Video wurden als unrechtmäßig erlangt angesehen, da sie im Zusammenhang mit der strafbaren Handlung standen. Die Streaming-Gebühren über TuneCore und die Spenden über PayPal stünden in einem expliziten Zusammenhang mit dem Musikvideo. Solche Einnahmen könnten eingezogen werden, wenn sie – wie hier – aus einer strafbaren Handlung stammten.“Die für die Aufrufe des verfahrensgegenständlichen Musikvideos bei diversen Internetplattformen und Streamingdiensten erlangten Einnahmen des Angeklagten unterliegen als Erträge aus einer rechtswidrigen Tat der Einziehung gem. §§ 73 Abs. 1, 73 c StGB. Das Musikvideo hatte zum Stand der Hauptverhandlung über Spotify 313.803, über Youtube 179.825, auf Facebook 4.733, und über Telegram 107.000 Aufrufe.Durch das Hochladen und das Verbreiten des Videos hat der Angeklagte einen Beitrag in Höhe von 1322,83 € erlangt.“Das Gericht betrachtete nicht alle Einnahmen als relevant, sondern ermittelte einzelne Entgelte:“Zum anderen erhielt der Angeklagte über das auf den Namen seiner Tochter S eingerichtete PayPal Konto Spenden für das Musikvideo. In Höhe von 695,12 € stehen diese inhaltlich im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des verfahrensgegenständlichen Videos. Ein diesen Betrag übersteigender Betrag wurde dann auf sein eigenes Konto überwiesen.Folgende Zusätze würden bei den Überweisungen angegeben:-Bitte dringen um Nachricht auf […]@afd.de-es geht um das Wahlvideo-Dafür deine Songs-Danke für deinen geilen AFD-Song-gute Leute wie dich braucht das Land im Kampf gegen die woke Scheiß-Agenda-Danke für den aktuellen Song-Danke für den aktuellsten Song: D-Für dieses schöne Weihnachtsgeschenk an uns. Den AFD Song meine ich.-Gutes Musikvideo!-Hallo Freund, Chapeau!-Musik-Schenkung zur freien Verfügung. Wir lieben Dich-Schenkung. Der nächste Kaffee geht auf mich.-Spende Mutiger Song. Da es vermutlich kein offizieller AFD Wahrswerbespot ist, ist er für mich ein großes Kunstwerk.-Trink dir was! Und Prost-Wertschätzung!!!!!!!Bei den folgenden Zusätzen konnte das Gericht keinen sicheren Bezug zu dem veröffentlichten Video erkennen:- Der Artikel ist gut verpackt angekommen und in Gutem Zustand. Der Sound ist super. 5 Sterne Bewertung.-Für dein Angebot, deine Lieder kostenlos zur Verfügung zu stellen.Vom Gesamtbetrag von 720,12 € waren daher 25 € abzuziehen. Zurück zu den Artikeln Rechts-News durchsuchen OLG Schleswig: 48 Monate-Laufzeit für Radio-Werbevertrag rechtmäßig, aber komplette Vorauszahlungszahlungspflicht unwirksam 23. April 2025 Eine 48-monatige Vertragslaufzeit für einen Radio-Werbevertrag im B2B-Bereich ist zulässig. Unwirksam ist hingegen die Pflicht zur vollständigen… ganzen Text lesen OLG Stuttgart: Online-Shop muss Verbraucher Widerrufsrecht hinreichend deutlich erklären, abstrakte Widerrufsbelehrung unzureichend 22. April 2025 Online-Shops müssen klar mitteilen, ob ein Widerrufsrecht besteht. 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